Aufnahmekriterien

 

Zielgruppe 

 

Aufnahme finden verhaltensoriginelle Kinder im Aufnahmealter von 4 bis 10 Jahren, beiderlei Geschlechtes als Geschwistergruppen bzw. Einzelaufnahmen.

Aufgenommen werden Kinder mit Schulstörungen, Entwicklungsstörungen oder- hemmnissen, Verhaltens-/ und emotionalen Störungen, Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen, psychosomatischen Auffälligkeiten, dissozialem Verhalten, Anzeichen drohender Verwahrlosung, Gewalterfahrung, neurotischen Störungen auch aus Kinder- und Jugendpsychiatrien, wenn sie nicht mehr behandlungsbedürftig sind -  also Kinder, die langfristig eine neue Perpektive bis zum Ende der Jugendhilfeplanung oder bis zum Erreichen der Volljährigkeit benötigen.

 

Darüber  hinaus können auch Kinder für einen kürzeren Zeitraum von ca. 3 - 6 Monaten aufgenommen werdn, welche aus einer akuten Notsituation schnell Aufnahme finden müssen und oder Zeit zur Orientierung benötigen weil z. Bsp:

 

* sie nicht genügend gefördert werden, weil die/der Kindesmutter/ - vater oder

   die Kindeseltern derzeit mit der Erziehung überfordert sind und dringend eine

   Auszeit oder mehr professionelle Hilfe benötigen 

* ihnen ansonsten eine Unterbringung in einer wenig geeigneten Einrichtung droht

* die derzeitige Einrichtung gewechselt werden muss, weil der Schichtbetrieb

   oder die Gruppengröße eine zu hohe Herausforderung darstellt und das Kind

   mehr individuelle Betreuung, Aufmerksamkeit und familiäre Geborgenheit

   benötigt

* sie nach bisherigen Aufenthalt in einer Pflegefamilie oder in einer anderen

   Einrichtung der Jugendhilfe Zeit zur Neuorientierung benötigen, um die für sie

   richtige dauerhafte Unterbringungsform finden zu können

* sie momentan keine Aufnahme in einer für sie besonders geeigneten Einrichtung

   finden, weil kein Platz frei ist und sie auf einer Warteliste stehen

* oder andere nicht explezit oben benannte Gründe vorliegen

 

Kapazität

 

3 Plätze

 

Ausschlusskriterien:

 

Quälen von Tieren

Tierhaarallergie

Neigung zur Brandstiftung

schwere Körperbehinderung (Rollstuhlfahrer)